ESUG Bescheinigungen für Restrukturierung § 270d InsO

Nach § 270d InsO bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hat (sog. Schutzschirmverfahren).

Dabei ist dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation beizufügen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung bzw. Restrukturierung nach Einschätzung des Gutachters nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung sind zur Zeit die geeignetsten Verfahren zur Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen in der Insolvenz. Ich begleite Sie bei der Antragstellung und erstelle die notwendige Bescheinigung nach § 270d InsO.