Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer
Oftmals dienen den Gläubigern neben den Sicherheiten der Gesellschaft auch Sicherheiten der Gesellschafter, die in der Krise, insbesondere in der Insolvenz, zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden. Aufgrund besonderer Rechtsnormen kann es dabei sogar zur doppelten Haftung kommen. Beispielhaft genannt seien hier Haftungsrisiken bei eigenkapitalersetzenden Bürgschaften. Ich helfe Ihnen, die Haftungspotenziale zu ermitteln und gegebenenfalls Abwehrstrategien zu entwickeln. Daneben kläre ich Sie über die straf-und zivilrechtlichen Haftungsvorschriften auf bzw. überprüfe solche Tatbestände.