Gutachten zu Anfechtungsfragen §§ 129 ff. InsO

Der Insolvenzverwalter ist gem. § 129 ff. InsO dazu berechtigt, Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anzufechten. Durch diesen Grundsatz soll verhindert werden, dass es vor Insolvenzeröffnung zu Vermögensverschiebungen kommt, durch die Gläubiger benachteiligt werden.

Ich unterstütze Sie bei der Aufarbeitung der schuldnerischen Finanzbuchhaltung und ermittle zugleich anfechtungsrelevanten Handlungen. Darüber hinaus stelle ich gutachterlich fest, wann der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig war.