Liquidationswert (Zerschlagungswert)

Gemäß der Rechtsprechung des BGH gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts der Liquidationswert (Zerschlagungswert). Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose ist die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich. Im Überschuldungsstatus sind alle Vermögenswerte und Schulden mit Liquidationswerten anzusetzen. Dabei sind ggf. vorhandene stille Reserven und Lasten aufzudecken (vgl. IDW S11, Rn. 69).

Die der Verwertungsprognose zugrunde liegende Verwertungsstrategie bestimmt die Liquidationsintensität und die Liquidationsgeschwindigkeit. Der Grad der Zerschlagung der Unternehmensteile sowie der Zeitraum, in dem die Verwertung der Unternehmensteile erfolgen soll, prägen dabei maßgeblich die Höhe der Veräußerungserlöse (vgl. IDW S11, Rn. 75).

Bei der Ermittlung der Liquidationswerte ist auf Grundlage von Verwertungskonzept und Finanzplan von der jeweils wahrscheinlichsten Verwertungsmöglichkeit auszugehen. Entscheidens ist, wie viel ein potenzieller Erwerber für den immateriellen oder materiellen Vermögenswert auszugeben bereit ist (vgl. IDW S11, Rn. 76).