Betrug § 263 StGB
Der Betrug ist eine der klassischen strafrechtlichen Normen, die bei Geschäftsführern eine Haftung auslösen kann. Darunter fällt jede Handlung, die bei Kenntnis der wirtschaftlichen Krise, absichtlich vorgenommen wird, um sich rechtswidrig zu bereichern.
Dabei sind nicht nur Geschäftsführer betroffen. Täter kann jedermann sein, auch ein Angestellter oder Gesellschafter, der im Vorfeld der Insolvenz über die Kapitalausstattung der Gesellschaft täuscht.
Im Rahmen meiner Tätigkeit kläre ich Sie über straf-und zivilrechtlichen Haftungsvorschriften auf bzw. überprüfe solche Tatbestände.
Bankrott § 283 StGB
Im Rahmen einer Insolvenz oder bereits im Vorfeld einer Krisensituation ergeben sich zahlreichen Haftungspotentiale für Geschäftsführer und Gesellschafter. Eine Haftung kann sowohl aus den einschlägigen strafrechtlichen, aber auch zivilrechtlichen Normen resultieren.
Die Insolvenzdelikte dienen vorrangig dem Schutz des Gläubigervermögens. Der in § 283 StGB geregelte Bankrott ist die zentrale Norm des Insolvenzstrafrechts. Wegen eines Bankrottdelikts macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er während der Insolvenz oder bei Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise Vermögensbestandteile, welche zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
Daneben können die Delikte der Untreue gemäß § 266 StGB und der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB gegeben sein, wonach in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise andere Gläubiger begünstigt werden. Einzelfälle können dabei die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Krise oder die Umleitung gesellschaftsrechtlicher Zahlungen in das Privatvermögen sein.
Die Staatsanwaltschaft ist schon gegen Sie tätig oder ermittelt zumindest? Dann erstelle ich mit Ihnen gerichtsfeste Unterlagen zu allen straftrechtlich und zivilrechtlich relevanten Tatbeständen.
Buchführungsverstöße § 283b StGB
Die Buchführung gibt Ausschluss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Durch eine ordnungsgemäße Buchführung wird gesichert, dass hinreichende Selbstinformationen des Unternehmens vorliegen.
Können anhand der Buchführung die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft nicht bzw. unzureichend beurteilt werden, kann dies von der Staatsanwaltschaft entsprechend sanktioniert werden.
Ich überprüfe, ob die von Ihnen erstellte Buchhaltung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung entspricht und ob im Falle einer Insolvenz eine Verletzung der Buchführungspflicht in Frage kommt.