Fortführungswert

Unter Fortführungswert ist der Verkehrswert (Marktwert) zu verstehen. Das BiRiLiG hat den handelsrechtliche Going Concern- bzw. Fortführungsgrundsatz als Bestandteil der gesetzlich normierten allgemeinen Bewertungsprinzipien des § 252 HGB kodifiziert. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Mit den der Fortführungshypothese entgegenstehenden tatsächlichen Gegebenheiten werden in erster Linie wirtschaftliche Schwierigkeiten adressiert. Namentlich sind es die Gründe, die einen Insolvenzantrag nötig machen. Aber auch ohne das Vorliegen solcher Gründe kann aber auch eine stille oder offene Liquidation der Fortführungsannahme entgegenstehen. Als rechtliche Gegebenheiten sind zunächst solche gesetzlichen und satzungsmäßigen Tatbestände anzuführen, deren Erfüllung die Liquidation zur Folge haben (vgl. Hillebrand, ZInsO 2017, 733, Going Concern versus Break Up, Rn. 733).

Die gesetzlichen Vertreter können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nur dann ohne Weiteres von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgehen, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht (vgl. Hillebrand, ZInsO 2017, 733, Going Concern versus Break Up, Rn. 734).

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