Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer

Neben den strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer und Gesellschafter existieren auch zivilrechtliche Normen, die eine Organhaftung auslösen können, sei es gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten.

Im Rahmen von Insolvenzverfahren prüfen die Insolvenzverwalter regelmäßig, ob der Geschäftsführer Zahlungen ausgeführt hat, die zu einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben. Zentrale Norm ist § 64 GmbHG.Nach § 64 S.1 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen geleistet hat. Den Geschäftsführer trifft nach Eintritt der Insolvenzreife eine Massesicherungspflicht.

Nach § 64 S. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, Zahlungen zurückzuerstatten, die er an einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet hat. Voraussetzung ist, dass diese Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat. Um den Verpflichtungen aus § 64 GmbHG nachzukommen, ist der Geschäftsführer zu einer permanenten Selbstkontrolle verpflichtet. Diese Prüfung beinhaltet, ob und inwieweit die Gesellschaft auch in Zukunft ihre fälligen Verbindlichkeiten wird erfüllen können.

Ich ermittle zusammen mit Ihnen den Status Quo der Gesellschaft und berate Sie, ob und welche Zahlungen geleistete werden dürfen um eine Haftung aus § 64 GmbhG auszuschließen.