Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Wenn nach eingetretener Insolvenz im Nachhinein der Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt auszugehen, für den erstmals Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine mögliche Antragspflicht schließen lassen (IDW S11, Rn. 50).

Die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund ist der häufigste Anknüpfungspunkt für Insolvenzverwalter und Staatsanwälte. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist eine zeitraumbezogene Liquiditätsbetrachtung. Ich unterstütze Sie bei der Aufstellung einer solchen Finanzplanrechnung, analysiere Ist-Situationen und führe retrograde Prüfungen durch.

Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO

Neben der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ist nach § 18 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Insolvenzeröffnungsgrund begründet keine Antragspflicht, sondern gibt dem Schuldner das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (IDW S11, Rn. 92).

Zahlungsunfähigkeit droht, wenn zum Beurteilungsstichtag keine Liquiditätslücke vorhanden ist, nach dem Finanzplan aber absehbar ist, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen und dies durch finanzielle Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr ausgeglichen werden kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer negativen Fortbestehensprognose vor. Dabei sind im Zusammenhang mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit die gleichen Anforderungen an die Fortbestehensprognose zu stellen wie bei dem Insolvenztatbestand der Überschuldung. Ein Insolvenzantragsrecht liegt also nur bei einer negativen Fortbestehensprognose und positivem Reinvermögen vor; dies wird aber nur in seltenen Fällen gegeben sein. Sind hingegen sowohl die Prognose als auch das Reinvermögen negativ, muss die Unternehmensleitung wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen (IDW S11, Rn. 94f.).